Angleichungsseminar für Ausbilder und Ausbilderinnen nach §53

Seit dem 1. Januar 2018 sind Ausbildungsfahrlehrer zur Fortbildung verpflichtet.

Alle 4 Jahre – erstmals spätestens am 31.12.2019 – muss ein Fortbildungstag nachgewiesen werden.

Inhalte dieser Fortbildungen sind gemäß § 17 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz die Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts, Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung, Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.